Es ist noch nicht lange her, da sorgten spektakuläre Fälle wie Prokon, Infinus oder S&K für Aufregung bei vielen Kleinanlegern – und führten zu beträchtlichen Verlusten. Für die Politik war das der Anlass, den sogenannten Grauen Kapitalmarkt stärker als bisher unter die Lupe zu nehmen. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Es soll Verbrauchern mehr Sicherheit bei Investments in diesem Bereich bringen.
Verbesserungen bei der Information, mehr Aufsicht, Warnhinweise, Werbe- und Vertriebsbegrenzungen, so lassen sich zusammenfassend die vielfältigen Maßnahmen beschreiben, die das neue Kleinanlegerschutzgesetz vorsieht. Damit sollen Kleinanleger vor riskanten Produkten und unseriösen Verkaufsmethoden künftig noch besser geschützt werden.
Bereits mit 1. Juni 2012 war mit dem Vermögensanlagengesetz (im Volksmund: Graumarktgesetz) ein erster Schritt unternommen worden. Die Regelungen beschränkten sich aber vor allem auf Beteiligungen bei geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen – also nur einen Ausschnitt der breiten Produktpalette am Grauen Kapitalmarkt.
Der Ansatz des Kleinanlegerschutzgesetzes ist weiter und die Schutzvorschriften sind umfassender. Die Regulierung und die Prospektpflicht werden jetzt auch auf nachrangige oder partiarische Darlehen und andere Anlagen ausgeweitet. Es gibt nur noch wenige Ausnahmen, zum Beispiel für bestimmte Crowdfunding-Projekte oder Genossenschaftsanteile. Auch Kleinstemissionen bleiben unberührt. Generell verboten werden Produkte mit Nachschusspflicht (z.B,: Futures).
Anlagen am Grauen Kapitalmarkt müssen künftig eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und ein Kündigungsfrist von wenigstens 12 Monaten vorsehen. Die Informationen im Verkaufsprospekt werden erweitert. Ein Prospekt bleibt grundsätzlich nur noch längstens ein Jahr gültig. Anleger müssen außerdem auch nach einer Produktauflage zeitnah über neue wesentliche Fakten informiert werden.
Bei Werbung und Vertrieb bringt das Gesetz deutliche Einschränkungen. Die Massenwerbung über Flyer, Postwurfsendungen oder Hinweise in öffentlichen Verkehrsmitteln ist künftig eingeschränkt. Die Werbemittel müssen eine Warnung mit Hinweis auf das Verlustrisiko und den Zusammenhang von Rendite und Risiko enthalten, wie z.B.: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Das nach dem Graumarktgesetz bereits ergänzend zum Verkaufsprospekt vorgesehene Vermögens-Informationsblatt wird jetzt auch auf die weiteren Produkte des Grauen Kapitalmarkts ausgedehnt. Hier ist ebenfalls ein Warnhinweis anzugeben. Anleger müssen das Informationsblatt unterzeichnen und dem Anbieter zusenden.
Die BaFin erhält im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes erweiterte Kompetenzen und Zuständigkeiten, bei Verstößen und Missständen gegen die betreffenden Unternehmen vorzugehen. Nach dem Beschluss durch die Bundesregierung stehen jetzt die parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfes an. Wenn sie zügig abgeschlossen werden, könnte das Gesetz im Laufe des nächsten Jahres in Kraft treten.
Die höchsten Informations- und Veröffentlichungsvorschriften an der Frankfurter Börse bieten der Gerneral Standard und der Prime Standard:
Im General Standard müssen folgende Transparenzkriterien erfüllt werden:
Zuätzlich zu den Anforderungen an den General Standard müssen beim Prime Standard noch folgende Regelungen berücksichtigt werden:
Durch diese Maßnahmen soll verhindert werden, dass Kleinanleger „abgezockt“ werden. Wenn Sie also nun Wertpapiere im General Standard Markt bzw. im Prime Standard erwerben möchten, brauchen Sie einen – wie hier näher beschrieben – Broker, der für Sie die Wertpapiere an den entsprechenden Märkten kauft.
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