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Welche Aufgaben hat die Börsenaufsicht?

Die Börsenaufsicht ist ein Teil der umfangreichen Maßnahmen zur staatlichen Beaufsichtigung des Finanzdienstleistungssektors. Ihre Aufgabe ist die Überwachung des Börsenbetriebs und der Durchführung des Börsenhandels. Damit soll die Funktionsfähigkeit der Börsen als wichtige Finanzmarktplätze sichergestellt werden.

Markt- und Rechtsaufsicht für die Börsen

In Deutschland findet die Börsenaufsicht auf der Grundlage des Börsengesetzes statt. Sie ist dezentral organisiert. Zuständig für die Überwachung sind die Bundesländer, in denen die jeweiligen Börsen ihren Sitz haben. Die Börsenaufsicht wird dabei konkret durch die Finanz- oder Wirtschaftsministerien der Länder ausgeübt. Neben der Börsenzulassung (und ggf. -schließung) umfasst die Aufsichtstätigkeit vor allem die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des laufenden Börsenbetriebs und der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorgaben.

In diesem Sinne hat die Börsenaufsicht als Markt- und Rechtsaufsicht zu gewährleisten, dass

  • die Börsenorgane ihre Tätigkeit und Befugnisse im Einklang mit dem Börsengesetz ausüben;
  • die selbst gegebenen Satzungen der Börsen auch tatsächlich umgesetzt werden;
  • die Handelsteilnehmer die Vorgaben des Börsenrechtes einhalten;
  • die Emittenten von börsengehandelten Wertpapieren bestimmte Transparenzvorschriften beachten;
  • die laufende Geschäftsabwicklung und der Börsenhandel ordnungsgemäß erfolgen.

Dazu wird unter anderem der laufende Preisbildungsprozess überwacht und die Börsenaufsicht untersucht mögliche Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften. In einem weiteren Rahmen muss die Börsenaufsicht auch dafür sorgen, dass die Trägergesellschaften der jeweiligen Börsen ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen zum Börsenbetrieb nachkommen. Bei Gesetzgebungsvorhaben, die Börsenhandel und -tätigkeit betreffen, wirken die Aufsichtsbehörden beratend und begleitend mit.

Aufsichtliche Befugnisse – ein Überblick

Um diese Aufgaben wahrzunehmen, stehen der Börsenaufsicht verschiedene Befugnisse zu:

  • die Börsenaufsicht hat die Satzungen der einzelnen Börsen zu genehmigen;
  • sie kann Anordnungen gegenüber Handelsteilnehmern und der Börse selbst treffen, um die Ordnungsmäßigkeit des Börsenhandels sicherzustellen. Solche Anordnungen können zum Beispiel die Aussetzung oder Einstellung des Handels mit bestimmten Finanzinstrumenten, die Nutzung von Abwicklungssystemen oder die Anwendung automatisierter Handelsstrategien betreffen;
  • Hauptgeschäftsführer, Leiter der Handelsüberwachungsstellen und Vorsitzende von Sanktionsausschüssen der Börsen können grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Börsenaufsicht bestellt werden;
  • die Börsenaufsicht kann Auskünfte und Unterlagen von der jeweiligen Börse, den Handelsteilnehmern und Emittenten anfordern, um ihre Aufgaben wahrzunehmen;
  • das Auskunftsrecht erstreckt sich dabei ggf. auch auf die Geschäftspartner von Handelsteilnehmern;
  • Vertreter der Börsenaufsicht haben Zugang zu den Börsenräumen während der üblichen Handels- und Geschäftszeiten.

Bei Verstößen von Handelsteilnehmern gegen die börsenrechtlichen Vorschriften kann die Börsenaufsicht ein Sanktionsverfahren bei dem jeweiligen Sanktionsausschuss der Börse einleiten. In bestimmten Fällen kann sie darüber hinaus auch selbst Bußgelder verhängen.

Börsenaufsicht in der Schweiz und Österreich

In der Schweiz und Österreich bestehen ähnliche börsenaufsichtsrechtliche Regelungen. Die Börsenaufsicht in Österreich wird vom dortigen Bundeswirtschaftsministerium wahrgenommen, in der Schweiz von der Eidgenössischen Bankenkommission. Grundlage bildet dabei das österreichische bzw. schweizerische Börsengesetz.

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